Andere Rechtsanwaltsorganisationen
Weitere Rechtsanwaltsorganisationen – Anwaltskammern und andere Rechtsanwaltsorganisationen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Bundesgesetzes „Über die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsanwälte in der Russischen Föderation“ tätig waren, tragen die Pflicht, die Funktionen eines Steueragenten zu erfüllen1.
Bundesgesetz vom 29.05.2002 № 57-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in den zweiten Teil des Steuergesetzes der Russischen Föderation und in einige gesetzliche Akte der Russischen Föderation“ vom 29.05.2002, red. vom 27.11.2017, § 9, Abs. 1 // BGBl. RF. 2002. № 22. St. 2026. ↩