Auflösung einer Gemeinschaft einer ethnischen Minderheit
Die Auflösung einer Gemeinschaft einer ethnischen Minderheit gilt als abgeschlossen, und die Gemeinschaft der ethnischen Minderheit gilt als aufgehoben, nachdem eine entsprechende Eintragung in den einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen vorgenommen wurde1.
Bundesgesetz vom 21.03.2002 № 31-FZ, „Zur Angleichung der gesetzlichen Vorschriften mit dem Bundesgesetz „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen“ vom 21.03.2002, in der Fassung vom 01.01.2019, § 2, Punkt 43 // SB RF. 2002. № 12. Seite 1093. ↩