Gefährliche Verweigerung der Strafverbüßung
Die absichtliche Verweigerung der Strafverbüßung besteht darin, dass ein verurteilter Mensch ohne berechtigten Grund die Einrichtung des Korrektionszentrums unbefugt verlässt, nicht zurückkehrt oder verspätet an den Ort der Strafverbüßung kommt, den Arbeitsplatz oder den Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden verlässt1.
Bundesgesetz vom 08.12.2003 № 161-FZ, „Über die Angleichung des Strafprozesscodes der Russischen Föderation und anderer gesetzlicher Vorschriften an das Bundesgesetz „Über Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation“ vom 08.12.2003, in der Redaktion vom 27.12.2009, § 2, Abs. 3#4 // SB RF. 2003. № 50. S. 4847. ↩