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Gegenwaren
Gegenwertige Waren – Waren, die vorgesehen sind, gegen gleichwertige exportierbare Waren aus der Russischen Föderation getauscht zu werden1.
Bundesgesetz vom 08.12.2003 Nr. 164-FZ „über die Grundlagen der staatlichen Regelung des Außenhandels“, in der Fassung vom 08.12.2003, § 45, Unterabschnitt 2 // SB RF. 2003. № 50. Seite 4850. ↩