Antworten auf die in der Liste enthaltenen Fragen
Die Antworten auf die in der Liste enthaltenen Fragen gelten als vom Untersuchungsorgan erhalten, wenn sie dieses Organ nicht später als sieben Kalendertage nach Ablauf des im zweiten Absatz dieses Abschnitts genannten dreißig Tage umfassenden Fristen oder nach Ablauf ihrer Verlängerung erreichen1.
Bundesgesetz vom 08.12.2003 Nr. 165-FZ „Über besondere Schutzmaßnahmen, Anti-Dumping-Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen bei der Einfuhr von Waren“, in der Fassung vom 08.12.2020, § 28, Abs. 1 // BGBl. 2003. Nr. 50. S. 4851. ↩