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Nichtzielgerichtetes Einsatz von Mitteln


Fremdverwendung von Mitteln – die Verwendung der Zielbeiträge aus der Lotterie zu Zwecken, die nicht in Artikel 11 dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind, sowie die Nichtzahlung, Nichtübermittlung oder Nichtbereitstellung des Gewinns an den Teilnehmer der Lotterie1.

  1. Bundesgesetz vom 11.11.2003 Nr. 138-FZ „Über Lotterien“, in der Fassung vom 2003-11-11, Artikel 24, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2003. № 46. Artikel 4434. ↩

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