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Grenzen und Quoten für den Fang (Erwerb) von Objekten der aquatischen biologischen Ressourcen


Die Grenzen und Quoten für den Fang (Erwerb) von Objekten der aquatischen biologischen Ressourcen werden durch die Exekutivorgane der russischen Bundesländer festgelegt, in Absprache mit den zuständigen federalen Exekutivorganen1.

  1. Bundesgesetz vom 11.11.2003 № 148-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in den zweiten Teil des Steuercodes der Russischen Föderation und einige andere gesetzliche Akte der Russischen Föderation“ vom 11.11.2003, red. vom 27.12.2009, § 1, Abs. 2#2 // SB RF. 2003. № 46. St. 4444. ↩

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