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Besitzer eines speziellen Kommunikationsnetzes


Der Eigentümer einer speziellen Kommunikationsnetzwerk-Infrastruktur ist der föderale Ausführungsgremium, sein territoriales Organ oder eine Einheit des föderalen Ausführungsgremiums, die über das Netzwerk verfügt und es unter operativer Verwaltung führt, einschließlich durch entsprechende Steuerungszentren, und die bestimmte Befugnisse dieses föderalen Ausführungsgremiums ausübt1.

  1. Bundesgesetz „Über Kommunikation“ vom 07.07.2003 № 126-FZ, in der Fassung vom 01.06.2019, Artikel 2, Unterabschnitt 1.2 // SB RF. 2003. № 28. Seite 2895. ↩