Neuertragung von Kassensystemen
Neuanmeldung der Kassensysteme – Eintragung durch das Steueramt von Änderungen in die Daten, die der Nutzer bei der Anmeldung des Kassensystems bereitgestellt hat (mit Ausnahme der Steuernummer und der Seriennummer des Kassensystems), sowie in den Buchungsbuchhaltungsbericht und die Registrierkarten des Kassensystems, und Ausstellung einer neuen Registrierkarte des Kassensystems auf Papier oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur, ohne Zuweisung durch das Steueramt eines neuen Registrierungsnummers (verlorengegangen am 07.06.2019)1.
Bundesgesetz vom 22.05.2003 Nr. 54-FZ „Zur Anwendung von Kassensystemen bei Bargeldzahlungen und/oder Zahlungen mit Zahlungskarten“, in der Fassung vom 01.01.2019, § 1-1, verlorengegangen am 07.06.2019 // SB RF. 2003. Nr. 21. S. 1957. ↩