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Datum der Registrierung der Kassentechnik


Datum der Registrierung von Kassensystemen – wird als Datum angesehen, an dem die zuständige Steuerbehörde entsprechend das Registrierungsblatt des Kassensystems und das Blatt zur Aufhebung der Registrierung des Kassensystems ausgestellt (übermittelt) hat, innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags (verliert ab 2019-06-07 seine Gültigkeit)1.

Datum der Registrierung von Kassensystemen – wird als Datum angesehen, an dem die zuständige Steuerbehörde entsprechend das Registrierungsblatt des Kassensystems und das Blatt zur Aufhebung der Registrierung des Kassensystems ausgestellt (übermittelt) hat, innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags2.

  1. Bundesgesetz vom 22.05.2003 Nr. 54-FZ „Zur Anwendung von Kassensystemen bei barer Zahlung und/oder Zahlungen mit Geldkarten“, in der Redaktion vom 2019-01-01, § 4-2, Abs. 7, verloren gegangen am 2019-06-07 // SB RF. 2003. Nr. 21. St. 1957. ↩

  2. Bundesgesetz vom 22.05.2003 Nr. 54-FZ „Zur Anwendung von Kassensystemen bei barer Zahlung und/oder Zahlungen mit Geldkarten“, in der Redaktion vom 2025-03-01, § 4.2, Abs. 7 // SB RF. 2003. Nr. 21. St. 1957. ↩

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