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Datum des Entfernens der Kassentechnik von der Registrierungseintragung


Datum des Entfernens der Kassentechnik aus dem Registrierungsverzeichnis wird als Datum angesehen, an dem das Steueramt die Karte zur Entfernung der Kassentechnik aus dem Registrierungsverzeichnis erstellt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des einseitigen Entfernens der Kassentechnik durch das Steueramt aus dem Registrierungsverzeichnis gemäß diesem Absatz an den Nutzer weitergibt (verlorengegangen am 2019-06-07)1.

  1. Bundesgesetz vom 22.05.2003 № 54-FZ „Über die Anwendung von Kassentechnik bei der Durchführung von Bargeldzahlungen und/oder Zahlungen mit Zahlungskarten“, in der Fassung vom 2019-01-01, § 4-2, Abs. 7, verlorengegangen am 2019-06-07 // SB RF. 2003. № 21. St. 1957. ↩

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