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Zahlungstag der Sozialversicherungsbeiträge


Der Zahlungstag der Sozialversicherungsbeiträge wird als Tag angesehen, an dem der Versicherte den Zahlungsauftrag an die Bank (andere Kreditinstitut) zur Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge vorlegt, sofern auf dem Konto des Versicherten ausreichende Geldmittel vorhanden sind. Bei Barzahlungen wird der Tag als Zahlungstag angesehen, an dem die Geldsumme in Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in die Bank (andere Kreditinstitut), oder in das Kassaamt der lokalen Selbstverwaltungsbehörde oder in eine Organisation des Bundespostdienstes eingezahlt wird1.

  1. Bundesgesetz vom 22.04.2003 Nr. 47-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen des Bundesgesetzes „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Berufsunfälle und berufliche Erkrankungen“ vom 22.04.2003, red. vom 2003-04-22, § 1, Abs. 2#2 // SB RF. 2003. № 17. Seite 1554. ↩

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