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Bestätigung der Bereitschaft von Arbeitnehmern zur Ausführung von Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätsversorgung
Bestätigung der Bereitschaft von Arbeitnehmern zur Ausführung arbeitsbezogener Funktionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung — gemäß Absatz 3 bis 5 des Punktes 6.1 des § 28.1 dieses Bundesgesetzes1.
Bundesgesetz vom 26.03.2003 № 35-ФЗ „Über die Elektrizitätsversorgung“, in der Fassung vom 2026-06-26, § 21, Unterabsatz 43 // SBRe. 2003. № 13. Seite 1177. ↩