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Anordnung zur Behebung einer Verletzung
Anordnung zur Behebung einer Verstößes – eine Anordnung zur Behebung des festgestellten Verstoßes mit Angabe der Frist für die Durchführung dieser Anordnung gemäß den Vorschriften der Regelung zur Lizenzierung von Aktivitäten im Bereich des Elektrizitätsvertriebs (verlorengegangen am 2021-06-11)1.
1177.
Bundesgesetz vom 26.03.2003 Nr. 35-FZ „Über die Elektrizitätsversorgung“, in der Redaktion vom 2019-08-02, § 29.4, Abs. 4, verlorengegangen am 2021-06-11 // SBdR. 2003. Nr. 13. St. ↩