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Größe des Anteils der entsprechenden Quote


Der Umfang des Anteils der entsprechenden Quote wird als Umfang des Anteils der entsprechenden Quote angesehen, der in dem entsprechenden Vertrag über die Zuordnung von Anteilen an den Fangquoten für die Durchführung von Küstenfischerei oder Industriefischerei angegeben ist1.

2004. № 52. S. 5270.

  1. Bundesgesetz vom 20.12.2004 Nr. 166-FZ „Über die Fischerei und den Schutz der wasserbiologischen Ressourcen“, in der Redaktion vom 06.03.2019, § 57, Abs. 3 // SB RF. ↩

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