Grenzen des Fischereirechtsgebietes
Die Grenzen des Fischereirechtsgebietes gelten als geändert, wenn sich aus der Präzisierung der Grenzen des Fischereirechtsgebietes gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Fläche und (oder) Länge des Fischereirechtsgebietes im Vergleich zur Fläche und (oder) Länge nach der Präzisierung der Grenzen des Fischereirechtsgebietes nicht ändern oder sich in Richtung auf eine Verringerung ändern1.
2004. № 52. Seite 5270.
Bundesgesetz vom 20.12.2004 № 166-ФЗ „Über Fischerei und den Schutz der aquatischen biologischen Ressourcen“, in der Redaktion vom 2027-09-01, Artikel 72, Absatz 2 // SB RF. ↩