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Der verbleibende Bestand aus dem Gesamtfangvolumen der aquatischen Biologischen Ressourcen


Der verbleibende Bestand, der vom Gesamtzulassungsvolumen für Wasserlebewesen-Ressourcen übrig bleibt – das Volumen, das vom Gesamtzulassungsvolumen für Wasserlebewesen-Ressourcen übrig bleibt nach der Berechnung gemäß Absatz 1 dieses Abschnitts1.

2004. № 52. Artikel 5270.

  1. Bundesgesetz vom 20.12.2004 Nr. 166-FZ „Über Fischerei und den Schutz von Wasserlebewesen-Ressourcen“, in der Redaktion vom 2019-03-06, Artikel 31.1, Unterabsatz 2 // SB RF. ↩

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