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Grundgehalt
Die Grundsumme der Entlohnung ist ein Betrag, der der Summe nicht mehr als 0,05 Prozent des Bestands für die Wohnungsversorgung entspricht1.
Bundesgesetz vom 20.08.2004 Nr. 117-FZ „Über das sparend-wohnungsbauliche Versorgungssystem für Soldaten“, in der Fassung vom 05.06.2026, § 28 Abs. 2.1 // SB RF. 2004. Nr. 34. Seite 3532. ↩