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Offenlegung von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten


Die Offenlegung von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten – Handlung oder Unterlassen, durch das Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, in irgendeiner möglichen Form (mündlich, schriftlich, anderer Form, einschließlich der Verwendung technischer Mittel) Dritten ohne Zustimmung des Inhabers solcher Informationen bekannt werden oder gegen einen Arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrag1.

  1. Bundesgesetz vom 29.07.2004 Nr. 98-FZ „Über Geschäftsgeheimnisse“, in der Redaktion vom 2004-07-29, § 3, Unterabschnitt 9 // SB RF. 2004. № 32. St. 3283. ↩

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