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Speziell vorgesehene Bereiche


Speziell zugewiesene Orte – einheitlich speziell zugewiesene oder angepasste Orte zur gemeinsamen Diskussion von gesellschaftlich relevanten Themen und zum Ausdruck gesellschaftlicher Stimmungen sowie zur massenhaften Anwesenheit der Bürger zum öffentlichen Ausdruck der Meinung der Öffentlichkeit in Bezug auf aktuelle Probleme vor allem öffentlichen und politischen Charakter der Orte1.

  1. Bundesgesetz vom 19.06.2004 Nr. 54-FZ „über Versammlungen, Demonstrationen, Prozessionen und Streikaktionen“, in der Fassung vom 30.12.2020, § 8 Abs. 1.1 // SB RF. 2004. Nr. 25. S. 2485. ↩

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