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Bedarf des Auftraggebers
Die Bedürfnisse des Auftraggebers – staatliche, kommunale Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse von Budgeteinrichtungen – werden im Folgenden als Bedürfnisse des Auftraggebers bezeichnet1.
Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung staatlicher und kommunaler Bedürfnisse“, in der Fassung vom 02.07.2013, § 4 Abs. 1 // SB RF. 2005. Nr. 30. S. 3105. ↩