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Beschluss über die Genehmigung oder Durchführung von Verträgen in elektronischer Form im Ergebnis offener Auktionen im Namen des Auftraggebers


Entscheidung über die Genehmigung oder den Abschluss von Verträgen in elektronischer Form im Ergebnis offener Ausschreibungen im Namen des Auftraggebers – einer juristischen Person mit Angabe der Informationen über den maximalen Betrag eines solchen Vertrags gemäß Punkt 8 Abschnitt 2 Artikel 41-3 dieses Bundesgesetzes1;

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 № 94-FZ „Über die Ausschreibung von Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen für staatliche und kommunale Bedürfnisse“, in der Fassung vom 2013-07-02, Artikel 41-4, Unterabschnitt 8 // SB RF. 2005. № 30. Seite 3105. ↩

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