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Auftragsvergabe für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Auftraggeber


Die Auftragsvergabe für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Besteller – Tätigkeiten, die gemäß diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, bestehen darin, dass die Besteller sowie die zuständigen Organe zur Bestimmung von Lieferanten (Ausführern, Auftragnehmern) in Anbetracht des Abschlusses von staatlichen oder kommunalen Verträgen mit ihnen sowie von Rechtsgeschäften der Budgeteinrichtungen für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der entsprechenden Besteller (im Folgenden auch als Verträge bezeichnet) – und in den Fällen, die gemäß Absatz 14 des Unterabschnitts 2 des Artikels 55 dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind, auch anderer Rechtsgeschäfte in beliebiger Form1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Auftragsvergabe für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse staatlicher und kommunaler Bedürfnisse“, in der Redaktion vom 2013-07-02, Art. 5 // SB RF. 2005. Nr. 30. S. 3105. ↩