Enzyklopädie

Tag des Durchführung eines elektronischen öffentlichen Auktionstags


Der Tag des Durchführung eines elektronischen Offenauktions ist der Arbeitstag, der folgt auf die zwei Tage nach Ablauf des Fristen für die Prüfung der ersten Teile der Teilnahmeanträge an einem elektronischen Offenauktion1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Ausschreibung von Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen für staatliche und kommunale Bedürfnisse“, in der Fassung vom 02.07.2013, § 41-10, Abs. 3 // SB RF. 2005. Nr. 30. S. 3105. ↩

Gesetze mit Kommentaren

Gesetzbücher und Bundesgesetze