Gleichnamige Waren
Gleichnamige Waren – Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die der gleichen Gruppe von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen gemäß der Nomenklatur von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Auftraggeber angehören, wie sie vom zuständigen Bundesbehörde bestätigt wird, das die normative Rechtsregelung im Bereich der Ausschreibung von Aufträgen durchführt1.
3105.
Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Ausschreibung von Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen für staatliche und kommunale Bedürfnisse“, in der Fassung vom 2013-07-02, § 10, Abs. 6 // SB RF. 2005. № 30. S. ↩