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Sicherung der Vertragsausführung


Sicherung der Vertragsausführung – in Höhe der Sicherung der Vertragsausführung, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 94-FZ „Über die Auftragsvergabe für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der staatlichen und kommunalen Bedürfnisse“, in der Fassung vom 2013-07-02, § 29 Abs. 4 // SB RF. 2005. Nr. 30. S. 3105. ↩