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Zahlungspflichtiger für die Gebühr zur Ausstellung einer Lizenz


Die Gebührenzahlungspflichtige für die Ausstellung von Lizenzien sind juristische Personen, die Anträge bei der zuständigen Behörde auf Erteilung von Lizenzien zur Ausübung lizenziertester Tätigkeiten stellen, wie in Artikel 3 dieses Bundesgesetzes erwähnt1.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 114-FZ, „Über Gebühren für die Ausstellung von Lizenzien zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Ethylalkohol, alkoholischen und alkoholhaltigen Produkten“ vom 21.07.2005, in der Fassung vom 2005-07-21, Artikel 2 // SB RF. 2005. Nr. 30. Seite 3125. ↩