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Anderes übertragbares Vermögen
Weitere übertragbare Vermögenswerte – Vermögenswerte, die dem Konzessionär im Eigentumsrecht gehören und ein Ganzes mit dem Objekt des Konzessionsvertrags bilden oder für den Zweck der Schaffung von Bedingungen zur Ausübung der vom Konzessionsvertrag vorgesehenen Tätigkeit des Konzessionärs bestimmt sind1.
Bundesgesetz vom 21.07.2005 Nr. 115-FZ „Über Konzessionsverträge“, in der Redaktion vom 2023-10-01, § 3, Abs. 9 // SB Russlands. 2005. № 30. Seite 3126. ↩