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Datum des Beginns der Aufhebung des Verbots
Datum des Beginns der Wirkung des Aufhebens des Verbots ist der zweite Kalendertag, der auf den Tag folgt, an dem die Informationen über das Aufheben des Verbots in die Kreditgeschichte des natürlichen Personen-Subjekts der Kreditgeschichte aufgenommen wurden1.
Bundesgesetz vom 30.12.2004 Nr. 218-FZ „Über Kreditgeschichten“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 5.1, Unterabschnitt 2 // SB RF. 2005. № 1. St. 44. ↩