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Informationen über den Verbot der Abschluss von Verträgen zur Verbraucher-Kreditvergabe


Daten zum Verbot der Abschluss von Verträgen über Verbraucherkredite — Daten zum Verbot des Geschäftssubjekts der Kreditgeschichte, einer natürlichen Person, zur Abschluss von Verträgen über Verbraucherkredite, deren Zusammensetzung in Abschnitt 4.5 Artikel 4 dieses Bundesgesetzes in Punkten 1, 2 und 4 festgelegt ist, sowie Daten, deren Zusammensetzung gemäß Abschnitt 4.6 Artikel 4 dieses Bundesgesetzes bestimmt werden kann1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2004 № 218-FZ „Über Kreditgeschichten“, in der Fassung vom 2025-03-01, Artikel 3, Unterabschnitt 15 // SB RF. 2005. № 1. Artikel 44. ↩