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Gewinner der Wiederholungsausschreibungen
Der Gewinner der Wiederholungsausschreibungen wird als Kreditgeschäftsberichtsbüro angesehen, das den höchsten Preis für den auf der Ausschreibung angebotenen Los 1 anbietet.
Bundesgesetz vom 30.12.2004 Nr. 218-FZ „über Kreditgeschäftsberichte“, red. vom 2004-12-30, § 12 Abs. 7 // SB RF. 2005. № 1. St. 44. ↩