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Eine juristische Person, die ihre Tätigkeit als Kreditwürdigkeitsagentur beenden möchte


Die juristische Person, die ihre Tätigkeit als Kreditwürdigkeitsagentur beenden möchte – eine juristische Person, bei der das Gesellschafterversammlung (Anteilseigner-Versammlung) beschlossen hat, die Tätigkeit als Kreditwürdigkeitsagentur zu beenden1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2004 № 218-ФЗ „Über Kreditgeschichten“, in der Fassung vom 01.01.2021, § 12 Abs. 2 // SB RF. 2005. № 1. St. 44. ↩