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Größe von 100 Prozent des Vertragsbetrags


Der Betrag von 100 Prozent des Vertragsbetrags – bei Verträgen (Verpflichtungen) zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, zum Abonnement und Kauf von Druckwerken, zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, zum Kauf von Flug- und Eisenbahntickets, Tickets für den Nah- und Regionalverkehr sowie Kurzurlaubspassagen für Kuren in Sanatorien und Heilungseinrichtungen, bei Verträgen über die obligatorische Versicherung der zivilen Haftung von Fahrzeugbesitzern sowie bei Verträgen, die aus Mitteln bezahlt werden, die durch gewerbliche und andere einkommensbringende Tätigkeiten erzielt wurden1.

  1. Bundesgesetz vom 19.12.2006 Nr. 238-FZ, „Über den Bundeshaushalt für das Jahr 2007“ vom 19.12.2006, in der Fassung vom 19.12.2006, § 115, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2006. № 52. S. 5504. ↩