Spezialmaßnahmen zur Profilierung
Speziale Maßnahmen zur Profilierung – (Zuordnung von Arbeitslosen in Gruppen gemäß dem Profil ihrer vorherigen beruflichen Tätigkeit, Bildungsstand, Geschlecht, Alter und anderen soziodemografischen Merkmalen zum Zweck der Gewährung der wirksamsten Unterstützung bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Situation am Arbeitsmarkt)1.
Bundesgesetz vom 31.12.2005 Nr. 199-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in bestimmte Gesetze der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Verbesserung der Aufteilung der Befugnisse“ vom 31.12.2005, red. vom 29.12.2006, § 1, Unterabschnitt 5 // SB RF. 2006. № 1. Artikel 10. ↩