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Gemeinsame Versicherung der zivilen Haftung von Baufirmen


Gemeinschaftliche Versicherung der zivilen Haftung von Baubetrieben – gemeinschaftliche Versicherung der zivilen Haftung von Personen, die Geldmittel zur Teilnahme am Bau von Mehrfamilienhäusern und/oder anderen Immobilien (Baubetriebe) anziehen, für das Nichterfüllen oder unvollständige Erfüllen der Verpflichtungen zur Übergabe eines Wohnraums gemäß dem Vertrag über die Teilnahme am Bauprojekt (verloren gegangen am 29.07.2017)1.

49. St. 6047.

  1. Bundesgesetz vom 29.11.2007 № 286-FZ „Über die gemeinschaftliche Versicherung“, in der Redaktion vom 30.12.2012, Artikel 23-1, Absatz 1, verloren gegangen am 29.07.2017 // SB RF. 2007. № ↩