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Finanzierungsfonds für Ausgaben


Fonds zur Finanzierung von Ausgaben – 3) Fonds zur Finanzierung von Kosten, die mit dem Stilllegung von Kernkraftanlagen, strahlenden Quellen oder Lagerstätten, der Verarbeitung von abgebrannten Kernbrennelementen sowie der Finanzierung wissenschaftlicher und experimenteller Arbeiten zur Begründung und Verbesserung der Sicherheit dieser Anlagen verbunden sind1;

  1. Bundesgesetz vom 01.12.2007 № 317-ФЗ „Über die staatliche Gesellschaft für Atomenergie“, in der Fassung vom 2007-12-01, § 20, Unterabschnitt 3 // SB RF. 2007. № 49. Seite 6078. ↩