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Vertreter des Beförderers


Vertreter des Beförderers – der Beförderer, bevollmächtigt zur Durchführung der Prüfung der Bezahlung der Fahrtkosten, der Gepäckbeförderung und der Handgepäckübernahme1.

  1. Bundesgesetz vom 08.11.2007 Nr. 259-FZ „Gebrauchsvorschriften für den Straßenverkehr und den städtischen elektrischen Nahverkehr“, in der Fassung vom 24.02.2021, § 20 Abs. 6 // SB RF. 2007. Nr. 46. S. 5555. ↩