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Kassenbeleg mit den angegebenen Vermerken des Tickets, Gepäckrechnung und Rechnung für die Handgepäckbeförderung


Der Kassenbeleg mit den angegebenen Rechnungsdaten des Tickets, der Gepäckquittung und der Quittung für die Mitnahme von Handgepäck wird entsprechend dem Ticket, der Gepäckquittung und der Quittung für die Mitnahme von Handgepäck gleichgestellt1.

  1. Bundesgesetz vom 08.11.2007 Nr. 259-FZ „Gebrauchsvorschriften für den Straßenverkehr und den städtischen elektrischen Nahverkehr“, in der Fassung vom 2007-11-08, § 20 Abs. 3 // SB RF. 2007. № 46. S. 5555. ↩