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Mangel an Ladung
Mangel am Gut — wird gemäß den Ergebnissen der Prüfung der gesamten Partie gleichzeitig gelieferten Guts festgestellt1.
Bundesgesetz vom 08.11.2007 Nr. 259-FZ „Gutachten über den Straßenverkehr und den städtischen oberirdischen elektrischen Verkehr“, in der Redaktion vom 2007-11-08, § 15, Abs. 13 // SB RF. 2007. № 46. St. 5555. ↩