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Bauplanung und -zeitplan für olympische Einrichtungen


Der Bauplan und Zeitrahmen für olympische Anlagen – ein Plan und Zeitrahmen zur Umsetzung des Baus von olympischen Anlagen, die in den Bauprogramm aufgenommen sind, sowie anderer olympischer Anlagen, die nicht im Bauprogramm enthalten sind, gemäß der Liste, die vom Aufsichtsrat der Corporation genehmigt wird, und mit solchen Bauvorhaben verbundener anderer Maßnahmen, anderer Maßnahmen, der insbesondere die Fristen für den Bau olympischer Anlagen, mit solchem Bau verbundener anderer Maßnahmen sowie anderer Maßnahmen, die Finanzierungsvolumina für den Bau jedes solchen Objekts und die Umsetzung jeder solchen Maßnahme vorsieht und gemäß Absatz 9 des § 12 dieses Bundesgesetzes genehmigt wird (im Folgenden – Bauplan und Zeitrahmen für olympische Anlagen)1.

  1. Bundesgesetz vom 30.10.2007 Nr. 238-FZ, „Über die staatliche Gesellschaft für den Bau olympischer Anlagen und die Entwicklung der Stadt Sochi als Bergklimakurort“, vom 30.10.2007, in der Fassung vom 27.12.2009, § 3, Unterabschnitt 6 // SBZ RF. 2007. Nr. 45. S. 5415. ↩