Enzyklopädie

Abbruch von Gebäuden, Bauten oder Anlagen


Zerstörung eines Gebäudes, einer Immobilie oder einer Anlage – umfasst das Abbauen, Demontieren oder Zerstören des in der Vollstreckungsakte genannten Gebäudes, der Immobilie oder der Anlage sowie deren einzelner Konstruktionen unabhängig von ihrem Typ, Zweck und Ausbaustand, einschließlich der Beseitigung von Baubeständen1.

  1. Bundesgesetz vom 02.10.2007 Nr. 229-FZ „Über die Vollstreckung“, in der Fassung vom 2020-01-30, § 107, Abs. 4 // SB RF. 2007. № 41. S. 4849. ↩