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Einzelne Konstruktionen
Einzeln konstruktive Elemente – umfasst den Abbau, die Demontage oder Zerstörung eines Gebäudes, Bauwerks oder Objekts, wie in der Vollstreckungsakten genannt, oder einzelner konstruktiver Elemente unabhängig vom Typ, Zweck und Grad der Vollendung sowie das Beseitigen von Bauremnissen1.
Bundesgesetz vom 02.10.2007 Nr. 229-FZ „Über die Vollstreckung“, in der Fassung vom 2020-01-30, § 107, Abs. 4 // SB RU. 2007. № 41. S. 4849. ↩