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Ermittlungen bezeichnet die durch den Schuldensachbearbeiter durchgeführten, für ihn vorgesehenen Vollstreckungs- und Ermittlungsmaßnahmen gemäß dieser Vorschrift, die darauf gerichtet sind, den Aufenthaltsort des Schuldners, das Vermögen des Schuldners oder den Aufenthaltsort eines Kindes zu ermitteln1.

  1. Bundesgesetz vom 02.10.2007 Nr. 229-FZ „Über die Vollstreckung“, in der Fassung vom 2020-01-30, § 65, Abs. 1.1 // SB RF. 2007. № 41. St. 4849. ↩