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Gegenstand der Beschwerde


Der Gegenstand der Beschwerde sind die Entscheidung, Handlungen (Untätigkeit) einer Person, die kein Beamter der Gerichtsvollzieherbehörde ist1.

  1. Bundesgesetz vom 02.10.2007 Nr. 229-FZ „über die Vollstreckung“, in der Redaktion vom 2007-10-02, § 125, Unterabschnitt 5 // SB RF. 2007. № 41. Seite 4849. ↩