Methodischer Organ
Methodischer Dienstleister – Organisation der Praktik und Überwachung ihrer Durchführung, die methodische Unterstützung der Grundbuchtätigkeit von Mitgliedern solcher Selbstregulierungsorganisationen sicherstellt, einschließlich der Organisation der Praktik und Überwachung ihrer Durchführung (verlorengegangen am 01.01.2019)1.
2007. № 31. St. 4017.
Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Grundbuch der Immobilien“, red. am 03.08.2018, § 30-1, Abs. 7, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩