Antrag auf Eintragung der Adresse des Rechteinhabers mit Anlage von Angaben zu Adressen und/oder E-Mail-Adressen
Antrag auf Eintragung der Adresse des Rechtsinhabers mit Anhängen, die Angaben zu Adressen und/oder E-Mail-Adressen enthalten – nicht weniger als fünf Tage vor dem Tag der Veröffentlichung, Verbreitung und Versendung einer Benachrichtigung über die Durchführung einer Einigungscommissionssitzung zur Abstimmung des Standorts von Grundstücksgrenzen, einschließlich einer Mitteilung über das Abschluss der Vorbereitung eines Kartenplanes der Gebiet (verloren gegangen am 2019-01-01)1.
Bundesgesetz vom 24.07.2007 № 221-FZ „Über den staatlichen Grundbuchkataster“, in der Redaktion vom 2018-08-03, Artikel 42-7, Unterabschnitt 2, verloren gegangen am 2019-01-01 // SB RF. 2007. № 31. Artikel 4017. ↩