Die Lage der Grenzen der Grundstücke gilt als vereinbart.
Die Lage der Grenzen von Grundstücken gilt als abgestimmt, wenn im Akten zur Abstimmung der Lage der Grenzen die persönlichen Unterschriften aller betroffenen Personen oder ihrer Vertreter vorhanden sind. Wenn die Fläche des Grundstücks... den in Übereinstimmung mit dem Landrecht festgelegten Normen für die Zuweisung von Grundstücken entspricht und auf diesem Grundstück ein Gebäude, eine Anlage oder ein Objekt unvollendeter Bauarbeiten steht, die dem Eigentümer dieses Grundstücks gehören, gilt die Lage der Grenzen von Grundstücken als abgestimmt in den Fällen, die in Artikel 40 dieses Bundesgesetzes genannt sind (verlorengegangen am 30.12.2015)1.
2007. Nr. 31. St. 4017.
Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Grundbuchkataster“, in der Redaktion vom 23.07.2013, Artikel 25, Absatz 3, verlorengegangen am 30.12.2015 // SB RF. ↩