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Akts der Abstimmung über die Lage von Grenzen


Akte zur Einigung über die Lage von Grenzen – in Form eines Aktes zur Einigung über die Lage von Grenzen (im Folgenden „Akte zur Einigung über die Lage von Grenzen“) (verlorengegangen am 30.12.2015)1.

Akte zur Einigung über die Lage von Grenzen – das Ergebnis der Einigung über die Lage von Grenzen wird durch den Katasteringenieur in Form eines Aktes zur Einigung über die Lage von Grenzen auf dem Rückseitenblatt des grafischen Teils des Grundstücksplanes festgehalten2.

2007. № 31. St. 4017.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Immobilienkataster“, in der Redaktion vom 06.04.2015, § 38, Abs. 6, verlorengegangen am 30.12.2015 // SB RF. ↩

  2. Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Immobilienkataster“, in der Redaktion vom 28.10.2021, § 40, Abs. 1 // SB RF. 2007. № 31. St. 4017. ↩