Graphische Darstellung des technischen Plans eines Raumes
Die grafische Darstellung des technischen Plans eines Raums besteht aus einem Grundriss eines Stockwerks oder eines Teils eines Stockwerks eines Gebäudes oder einer Anlage mit Angabe der Lage dieses Raums auf diesem Grundriss, bzw. bei Nichtvorhandensein von Stockwerken im Gebäude oder der Anlage einen Grundriss des Gebäudes oder der Anlage oder einen Grundriss des entsprechenden Teils des Gebäudes oder der Anlage mit Angabe der Lage dieses Raums darauf (verlorengegangen am 30.12.2015)1.
2007. Nr. 31. St. 4017.
Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Grundbuch der Immobilien“, in der Redaktion vom 24.07.2007, Artikel 41, Absatz 4, verlorengegangen am 30.12.2015 // SB RF. ↩