Vorrangstellung einer Person im Bereich der Außenwerbung
Vorteilsstellung einer Person im Bereich der Außenwerbung – Stellung einer Person, bei der ihr Anteil an diesem Bereich auf den genannten Gebieten mehr als fünfunddreißig Prozent beträgt (ausgenommen sind die Fälle, in denen auf dem Territorium eines Gemeindebezirks oder einer Stadtgemeinde nicht mehr als zehn Werbetafeln errichtet wurden)1.
Bundesgesetz vom 21.07.2007 № 193-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen in Artikel 19 und 33 des Bundesgesetzes „Über Werbung“ vom 21.07.2007, red. vom 2014-07-21, Abs. 1, Punkt 5.3 // SB RF. 2007. № 30. Artikel 3807. ↩